FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.2000
2 K 13/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 2 ;

Steuerliche Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten; Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 K 13/99

DRsp Nr. 2002/3347

Steuerliche Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten; Unbeschränkter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG

1. Ein Ehegattenunterarbeitsverhältnis kann einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer nicht höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistungen auf seinen Ehegatten überträgt und diese Tätigkeiten in Art. und Umfang über das hinausgehen, was üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage zwischen Ehegatten geleistet wird. 2. Steht einem Arbeitnehmer, der ein steuerlich anzuerkennendes Unterarbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau vereinbart hat, in dem Betrieb seines Arbeitgebers kein Arbeitszimmer für die von seiner Ehefrau aufgrund des Unterarbeitsverhältnisses auszübenden Tätigkeiten zur Verfügung, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist vor allem, ob ein sogenanntes Unterarbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Ehefrau einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.