BFH - Urteil vom 15.03.2023
I R 41/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 10d Abs. 4 S. 5; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2; KStG 2015; EStG 2015;
Fundstellen:
DB 2023, 1707
DB 2023, 1762
DStR 2023, 1307
DStRE 2023, 828
FR 2023, 756
GmbHR 2023, 870
NZA 2023, 954
NZG 2023, 901
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1583/19

Steuerliche Anerkennung eines vom Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unabhängigen Versorgungsversprechens gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

BFH, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen I R 41/19

DRsp Nr. 2023/7346

Steuerliche Anerkennung eines vom Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unabhängigen Versorgungsversprechens gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH

1. Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter allerdings grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit —ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs— aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 05.03.2008 – I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409, und vom 23.10.2013 – I R 60/12, BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413).