FG Münster - Urteil vom 16.12.2016
4 K 2628/14 F
Normen:
AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Steuerliche Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Gemeinschaftliche Vermietung eines Objektes bei mehreren (Mit-)Eigentümern; Objektbezogene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede vermietete Immobilie

FG Münster, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 2628/14 F

DRsp Nr. 2017/1441

Steuerliche Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Gemeinschaftliche Vermietung eines Objektes bei mehreren (Mit-)Eigentümern; Objektbezogene Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für jede vermietete Immobilie

Tenor

Die Bescheide über die Ablehnung der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2002 bis 2004 vom 11. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2014 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, Einkünfte der C. GbR aus Vermietung und Verpachtung (Wohnungen im Gebäude C.Str. 1, A-Stadt) für das Jahr 2002 i.H. von -xxx €, für das Jahr 2003 i.H. von -xxx € und für das Jahr 2004 i.H. von -xxx € einheitlich und gesondert festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2; AO § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;