Streitig ist die steuerliche Anerkennung von "Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dienstleistungsgeschäften".
Der Kläger unterliegt mit den Gewinnen aus dem Betrieb eines Inkassobüros, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, der Gewerbesteuer. Er erklärte daraus einen gewerblichen Gewinn i.H.v. 142.123 DM für 2000 und i.H.v. 69.966 DM für 2001.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|