BFH - Beschluss vom 13.01.2010
IX B 110/09
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 869
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 971/07

Steuerliche Anerkennung von Spekulationsverlusten durch die bloße Überschreitung der sog. Knock-out-Schwelle

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen IX B 110/09

DRsp Nr. 2010/4240

Steuerliche Anerkennung von Spekulationsverlusten durch die bloße Überschreitung der sog. "Knock-out-Schwelle"

NV: Wird ein Terminkontrakt durch die bloße Überschreitung der sog. "Knock-out-Schwelle" wertlos, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.