BFH - Urteil vom 14.07.2010
X R 37/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 53/07

Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten i.R.d. Progressionsvorbehalts; Rechtsvergleichende Qualifizierung von ausländischen Einkünften nach deutschem Recht; Vergleichbarkeit von inländischen und ausländischen Altersrenten bei Entsprechung der typischen Merkmale von ausländischer und inländischer Leistung

BFH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen X R 37/08

DRsp Nr. 2010/17379

Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten i.R.d. Progressionsvorbehalts; Rechtsvergleichende Qualifizierung von ausländischen Einkünften nach deutschem Recht; Vergleichbarkeit von inländischen und ausländischen Altersrenten bei Entsprechung der typischen Merkmale von ausländischer und inländischer Leistung

1. Dänische Renteneinkünfte aus der DSS und der ATP sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. 2. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. 3. Das Charakteristikum der Renten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist, dass sie der sog. Basisversorgung dienen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

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