FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2000
6 K 1198/98
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für eine

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen 6 K 1198/98

DRsp Nr. 2001/2457

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für eine

Hat eine Kapitalversicherung neben einer - steuerlich nicht anzuerkennenden - Pensionsverpflichtung gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, sind die Beiträge zur Rückdekkungsversicherung keine verdeckte Gewinnausschüttung und die zu aktivierenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung keine verdeckte Einlage (vgl. ebenso: OFD Chemnitz, Vfg. v. 9. 8. 1999, S-2742 - 68/4 - St 33, DStR 1999, 1696).

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage für den Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herrn ... (im folgenden: J, geb. am 6. 3. 1946).