Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 und 2008 vom 21. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2015 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2009 und 2010 in der Änderungsfassung vom 14. August 2018,
die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2007 und 2008 vom 21. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2015 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2009 in der Änderungsfassung vom 10. September 2018 sowie
der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2010 in der Änderungsfassung vom 10. September 2018
werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
1.die Kosten der Geländeverfüllung im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsliegeplatzes 2 in Höhe von 2.596.006,38 € in den Jahren 2007 bis 2010 im Wege der Absetzung für Abnutzung auf Grundlage einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren zu berücksichtigen sind,
2. 3. 4. II. III. IV.
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