BFH - Urteil vom 19.03.2013
IX R 65/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 219/09

Steuerliche Behandlung einer Entschädigungszahlung

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen IX R 65/10

DRsp Nr. 2013/14703

Steuerliche Behandlung einer Entschädigungszahlung

1. NV: Zahlungen für den Ausgleich der Entwertung einer zwischenzeitlich veräußerten Kapitalbeteiligung sind als veräußerungsähnlicher Vorgang nicht steuerbar, soweit sie für einen endgültigen Rechtsverlust entschädigen und nicht dem Veräußerungsvorgang selbst zuzurechnen sind. 2. NV: Werden Stillhalte-, Förder- und Wohlverhaltenspflichten mit dem Ziel übernommen, einen geplanten Börsengang nicht zu stören, kann darin eine steuerbare Leistung i.S.d. § 22 Nr 3 EStG liegen, wenn ihr eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Eine Jahre nach Veräußerung einer Beteiligung durch einen Dritten gezahlte Entschädigung für erlittene Substanzverluste der Beteiligung ist nicht steuerbar.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.