BFH - Beschluss vom 26.03.2019
VIII R 36/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5;
Fundstellen:
BB 2019, 1429
BFH/NV 2019, 740
BFHE 264, 20
BStBl II 2019, 399
DB 2019, 1310
DStR 2019, 1142
DStRE 2019, 787
FR 2020, 102
VersR 2019, 1245
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3587/13

Steuerliche Behandlung einer von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängigen Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung

BFH, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen VIII R 36/15

DRsp Nr. 2019/7996

Steuerliche Behandlung einer von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängigen Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung

Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängt, aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. September 2015 10 K 3587/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5;

Gründe

I.

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängig ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloss auf Vermittlung der X (Deutschland) AG (im Folgenden: X), bei der sie ein Wertpapierdepot unterhielt, im Jahr 2007 eine lebenslängliche Todesfallversicherung mit Einmalprämie (A) bei der Y (Liechtenstein) AG (im Folgenden: Y) ab.