Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. September 2015 10 K 3587/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Lebensversicherung, deren Versicherungsleistung von der Wertentwicklung eines Anlagestocks abhängig ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloss auf Vermittlung der X (Deutschland) AG (im Folgenden: X), bei der sie ein Wertpapierdepot unterhielt, im Jahr 2007 eine lebenslängliche Todesfallversicherung mit Einmalprämie (A) bei der Y (Liechtenstein) AG (im Folgenden: Y) ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|