FG Köln - Urteil vom 11.03.2020
9 K 2340/17
Normen:
UmwG § 123 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 20 Abs. 4a S. 7; KStG § 27;
Fundstellen:
DStRE 2021, 911

Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der G Group PLC

FG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 9 K 2340/17

DRsp Nr. 2021/4043

Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der G Group PLC

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 1. April 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. August 2016 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2017 dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 5.588,72 € reduziert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 123 Abs. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; EStG § 20 Abs. 4a S. 7; KStG § 27;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Zuweisung von 165,690 Aktien an der A ... Inc. in das Depot des Klägers aufgrund seiner Beteiligung an der G Group PLC im Streitjahr.