1. Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2018 vom 31. März 2020 und für das Jahr 2019 vom 24. November 2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2021 werden mit der Maßgabe geändert, dass Beiträge in Höhe von xx.xxx USD (= x.xxx €) im Jahr 2018 und xx.xxx USD (= x.xxx €) im Jahr 2019 als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuern für die Jahre 2018 und 2019 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, den Klägern das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Zahlungen an Altersvorsorgepläne in den USA in den Streitjahren 2018 und 2019.
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