FG Nürnberg - Urteil vom 14.02.2008
IV 191/05
Normen:
KStG § 8b ; KStG § 15 Nr. 2 ;

Steuerliche Behandlung von ausländischen Schachteldividenden bei inländischer Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organträger

FG Nürnberg, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen IV 191/05

DRsp Nr. 2008/17270

Steuerliche Behandlung von ausländischen Schachteldividenden bei inländischer Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organträger

Die Steuerbefreiung nach dem internationalen Schachtelprinzip eines DBA kommt unter Geltung des § 15 Nr. 2 KStG i. d. F. des UntStFG vom 20. 12. 2001 bei Gewinnausschüttungen an eine Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers nicht zum Tragen, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, an der natürliche Personen beteiligt sind.

Normenkette:

KStG § 8b ; KStG § 15 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das der Klägerin als unselbständiger Einkommensteuerbestandteil zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft A-GmbH als steuerfreier Beteiligungsertrag von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften zu behandeln ist.

Am 06.11.2002 wurde zwischen der Klägerin als Organträgerin (OT) und der A als Organgesellschaft - A-GmbH - rückwirkend zum 01.01.2002 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 15.11.2002 zugestimmt wurde.

An der Klägerin sind beteiligt:

als Komplementär: B ohne Kapitalanlage

als Kommanditist: C GmbH & Co. KG, Kapitaleinlage 2 Mio DM (entspricht 1.022.583,76 EUR)

An der C GmbH & Co. KG sind beteiligt:

als Komplementär: C Beteiligungs GmbH

als Kommanditisten: D -GmbH zu 51%

E -GmbH & Co. KG (Zwischenholding) zu 49%