Streitig ist, ob das der Klägerin als unselbständiger Einkommensteuerbestandteil zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft A-GmbH als steuerfreier Beteiligungsertrag von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften zu behandeln ist.
Am 06.11.2002 wurde zwischen der Klägerin als Organträgerin (OT) und der A als Organgesellschaft - A-GmbH - rückwirkend zum 01.01.2002 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem in der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom 15.11.2002 zugestimmt wurde.
An der Klägerin sind beteiligt:
als Komplementär: B ohne Kapitalanlage
als Kommanditist: C GmbH & Co. KG, Kapitaleinlage 2 Mio DM (entspricht 1.022.583,76 EUR)
An der C GmbH & Co. KG sind beteiligt:
als Komplementär: C Beteiligungs GmbH
als Kommanditisten: D -GmbH zu 51%
E -GmbH & Co. KG (Zwischenholding) zu 49%
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|