FG Köln - Urteil vom 16.07.2020
13 K 207/18
Normen:
KStG vGA § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 22;

Steuerliche Behandlung von Auszahlungen bzw. Rückstellungen im Rahmen eines Mitgliederbindungsprogrammes im ZUsammenhang mit der Anfechtung eines Körperschaftssteuerbescheids

FG Köln, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 13 K 207/18

DRsp Nr. 2024/1689

Steuerliche Behandlung von Auszahlungen bzw. Rückstellungen im Rahmen eines Mitgliederbindungsprogrammes im ZUsammenhang mit der Anfechtung eines Körperschaftssteuerbescheids

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

KStG vGA § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 22;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Auszahlungen bzw. Rückstellungen im Rahmen eines Mitgliederbindungsprogrammes.

Die Klägerin ist eine Genossenschaft. Ausweislich der im Streitjahr geltenden Satzung aus dem Jahr 2010 ist der Zweck der Klägerin die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Ihr Geschäftsgegenstand ist die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, insbesondere ... (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Die banküblichen und ergänzenden Geschäfte werden auch mit Nichtmitgliedern gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eintragungen im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts A (GnR ...) und die dort hinterlegte und einsehbare Satzung Bezug genommen.

Im Jahr ... führte die Klägerin für ihre Mitglieder ein Bonusprogramm ein. Ausweislich der in Kopie vorliegenden Mitgliederzeitung der Klägerin Nr. ... aus ... wurde dieses wie folgt - sinngemäß - angekündigt: