BFH - Urteil vom 29.02.2012
IX R 13/11
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a; EStG § 9; EStG § 21;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6133/07

Steuerliche Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen eines gewerblichen Immobilienfonds als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen IX R 13/11

DRsp Nr. 2012/14932

Steuerliche Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen eines gewerblichen Immobilienfonds als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten

NV: Ob bei einem geschlossenen Immobilienfonds die Anleger echte Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Art und Weise von Modernisierungsmaßnahmen habe oder sich lediglich aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen, auf dessen Gestaltung sie keinen Einfluss hatten, entscheidet das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Gleiches gilt hinsichtlich einer etwaigen modellimmanenten Verknüpfung von Verträgen, in denen besondere Entgelte für verschiedene Dienstleistungen vereinbart werden (Anschluss an BFH-Urteile vom 8. Mai 2001 IX R 10/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720, sowie vom 28. Juni 2001 IV R 40/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a; EStG § 9; EStG § 21;

Gründe

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