Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 25.06.2020 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von sog. "EURO STOXX 1" und "EURO STOXX 2" Zertifikaten im Jahr 2010.
Die Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Neben Einkünften aus Beteiligungen, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften erzielten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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