Die Bescheide für 2016 bis 2018 über Einkommensteuer, jeweils vom 04.02.2020 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2021, werden aufgehoben.
2Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Behandlung von Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der am 23.06.1952 geborene Kläger hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz in Kanada. Seit dem 01.01.2016 bezieht er Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRVB).
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