FG Nürnberg - Urteil vom 10.02.2015
1 K 1064/13
Normen:
AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10g; EStG § 11b; EStG § 21;

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Grundstück - Prüfung der Vermietungsabsicht

FG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 1 K 1064/13

DRsp Nr. 2015/18309

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Grundstück - Prüfung der Vermietungsabsicht

Zur Erkennbarkeit des Beschlusses des Erwerbers eines gewerblich genutzten und weiterhin gewerblich nutzbaren Gebäudes, durch nachhaltiges Bemühen das Gebäude in einen vermietbaren Zustand zu versetzen, um es anschließend zu vermieten.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10g; EStG § 11b; EStG § 21;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Grundstück Str. 1, A-Stadt.

Die Klägerin tritt als A. (Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1994) im Rechtsverkehr auf. Zweck der Gesellschaft ist die Bebauung und Verwaltung von Grundbesitz. Gesellschafter der Klägerin sind zu je 25 % D, E (USA), F und G. Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch G.

Die Klägerin reichte in den Streitjahren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen mit fünf Anlagen V für mehrere Objekte ein. Die jeweils eingereichten Anlagen V "Str. 1, A-Stadt" enthielten u.a. die Einkünfte für den streitbefangenen Grundbesitz sowie daneben Einkünfte aus anderen (übertragenen) Grundstücken (Feldpacht sowie ab Juli 2004 Einnahmen aus der Verpachtung eines Grundstücks an die Fa. H) und in geringem Umfang Einnahmen aus Kapitalvermögen.