FG Köln - Urteil vom 24.01.2019
12 K 2605/15
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 4 S. 3; HGB § 254;

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften; Vereinbarungen zum Austausch künftiger Zahlungsströme

FG Köln, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 12 K 2605/15

DRsp Nr. 2022/4121

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften; Vereinbarungen zum Austausch künftiger Zahlungsströme

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 4 S. 3; HGB § 254;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Swapgeschäften.

Die Klägerin zu 1) (im Folgenden auch KG) ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG. Komplementärin ohne Anteil am laufenden Gewinn und Verlust ist die L Beteiligungsgesellschaft mbH, Kommanditisten sind die M GmbH als Treuhänderin für die Kläger zu 2) und 3) sowie die Kläger zu 4) und 5).

Geschäftsgegenstand der KG ist die Vermietung des Bürogebäudes A. Die Gesellschaft ist aus der vermögensverwaltenden Eigentümergesellschaft E hervorgegangen. Vor Umwandlung hatten die vormaligen Treugeber ihre Anteile von 94 % gegen Zahlung von … € auf die L GmbH übertragen (Vertrag vom ....2007), bevor Anfang 2008 die Kläger zu 2) und 3) in die Treugeberstellung eintraten. In der auf den .2007 erstellten Eröffnungsbilanz bilanzierte die KG die Wirtschaftsgüter der Eigentümergesellschaft E mit den aus dem Vertrag vom ...2007 abgeleiteten Verkehrswerten.