Der Einkommensteuerbescheid 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend geändert, dass zusätzliche Handwerkerleistungen iHv. € 76,81 (Schornsteinfeger) und € 1.490,48 (75 % der Kosten der Suchschachtung) zum Abzug nach § 35a Abs. 3 EStG zugelassen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30%.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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