BFH - Beschluss vom 09.01.2013
VI B 133/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 552
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1691/06

Steuerliche Berücksichtigung der mit einem auswärtigen Sprachkurs verbundenen Reisekosten

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen VI B 133/12

DRsp Nr. 2013/3860

Steuerliche Berücksichtigung der mit einem auswärtigen Sprachkurs verbundenen Reisekosten

NV: Die Teilnahme an einem Sprachkurs in spanischer Sprache in Südamerika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Steuerpflichtige die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat.

1. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet.