FG Münster - Urteil vom 18.03.2022
4 K 1666/17 E
Normen:
EStG § 13; EStG § 15;

Steuerliche Berücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm als Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft; Abgrenzung zur Liebhaberei

FG Münster, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 1666/17 E

DRsp Nr. 2024/6174

Steuerliche Berücksichtigung der Verluste aus dem Betrieb einer Alpaka-Farm als Einkünfte aus Land- und Fortswirtschaft; Abgrenzung zur Liebhaberei

1. Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist die Totalgewinnperiode objektbezogen und umfasst deswegen mehr als eine Generation. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bleibt dennoch notwendigerweise auf den einzelnen Steuerpflichtigen und damit primär auch auf dessen Betrieb bezogen. 2. Ein landwirtschaftlicher Betrieb besteht erst ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Inhaber sein Zuchtziel konkretisiert und umgestestellt hat, wenn vorher die Zucht aufgrund der fehlenden Fachkenntnisse mehr versuchsweise ins Blaue hinein erfolgte, und auf dem entsprechenden Gebiet erst zeitaufwändige Pionier- und Aufklärungsarbeit geleistet werden musste. 3. Gegen eine Ausübung aus persönlilchen Gründen und Neigungen spricht die Größe eines Unternehmens, die Vielfalt der ausgeübten Tätigkeit und eine professionelle Betriebsausübung mit hohem zeitlichen Einsatz des Inhabers, die Beschäftigung einer Vollzeitkraft und mehrere Hilfsarbeiter sowie umfangreiche Verwertungsbemühungen. 4. Auch anderweitige hohe Einkünfte des Inhabers, mit denen er die angefallenen Verluste auffangen kann, sprechen nicht unbedingt für die Annahme einer Tätigkeit aufgrund persönlicher Neigungen.

Tenor