Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger gerichteten Einkommensteuerfestsetzung 1995.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2001 setzte der Beklagte (FA) gegen den Kläger auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung nebst Anlagen die Einkommensteuer 1995 auf 699 DM fest.
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