FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2004
2 K 1211/03
Normen:
EStG (1990) § 33 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Steuerliche Berücksichtigung der Zuzahlung für eine Brille; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 1211/03

DRsp Nr. 2004/16762

Steuerliche Berücksichtigung der Zuzahlung für eine Brille; Einkommensteuer 1995

Die Zuzahlung für eine Brille kann einkommensteuerlich nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen, nicht dagegen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen weder dargelegt noch ersichtlich ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 33 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger gerichteten Einkommensteuerfestsetzung 1995.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2001 setzte der Beklagte (FA) gegen den Kläger auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung nebst Anlagen die Einkommensteuer 1995 auf 699 DM fest.