BFH - Urteil vom 17.01.2012
VIII R 23/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g;
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3814/07

Steuerliche Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen VIII R 23/09

DRsp Nr. 2012/8017

Steuerliche Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG

1. NV: Das Wahlrecht zur Bildung der Ansparrücklage bzw. zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung kann auch noch im Einspruchsverfahren ausgeübt werden, sofern der gesetzliche Investitionszeitraum noch andauert und keine Gründe für einen Ausschluss des Finanzierungszusammenhangs mit der beabsichtigten Investition bestehen. 2. NV: Aus der Ausübung des Wahlrechts erst im Einspruchsverfahren folgen keine gesteigerten Darlegungspflichten des Steuerpflichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 7g;

Gründe

I. Im Streit ist die steuerliche Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr (2005) geltenden Fassung (EStG a.F.).

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

In seiner beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) am 31. Mai 2006 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.805 €, ohne zunächst eine Ansparabschreibung geltend zu machen.