FG Münster - Urteil vom 24.06.2021
10 K 2084/18 K,G
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 6; HGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2288

Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung; Berücksichtigung der von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderten Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben

FG Münster, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 10 K 2084/18 K,G

DRsp Nr. 2021/13582

Steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung; Berücksichtigung der von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderten Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 6; HGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung (Streitjahr 2012), und darüber, ob von der Klägerin im Wege eines Haftungsbescheides nachgeforderte Lohnsteuerabzugsbeträge als Betriebsausgaben des Streitjahres 2014 zu berücksichtigen sind.