FG Berlin - Beschluss vom 03.05.2005
8 B 8090/04
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 ; UmwStG § 19 Abs. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 8 Satz 3 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3 ;

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Einbringungsfällen

FG Berlin, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 8 B 8090/04

DRsp Nr. 2005/9886

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Einbringungsfällen

Für die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG spielt der steuerliche Übertragungszeitpunkt keine Rolle. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG stellt vielmehr allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der handelsrechtlichen Beendigung der übertragenden Gesellschaft deren Geschäftsbetrieb noch werbend tätig war.

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 ; UmwStG § 19 Abs. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 8 Satz 3 ; EStG § 10d Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages aus der Verschmelzung der Yxxx xxxxx xxxxxxx xxxxxxxx GmbH auf die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist eine Holdinggesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Berlin. Sie ist die Rechtsvorgängerin der Sxxxx GmbH mit Sitz in Mxxxxxx (Registergericht Mxxxxxx, HRB xxxxx). Die Sxxxxi GmbH war bis 1998 Zwischenholding für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Sxxxxx S.A. mit Sitz in Pxxxx, xxxxxxxxxx. Im Zuge der Fusion der Firmen Sxxxxx und Syxxxxxxxx wurde die Sxxxxx GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen.