FG Münster - Urteil vom 12.04.2011
1 K 3117/08 F
Normen:
AO § 42; EStG § 15a Abs 4;

Steuerliche Berücksichtigung inkongruenter Gewinnausschüttungen

FG Münster, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 1 K 3117/08 F

DRsp Nr. 2011/19016

Steuerliche Berücksichtigung inkongruenter Gewinnausschüttungen

1) Von den Beteiligungsverhältnisse abweichende - inkongruente - Gewinnausschüttungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig und auch in steuerlicher Hinsicht zu berücksichtigen. 2) Inkongruente Gewinnausschüttungen stellen auch dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie ausschließlich dazu dienen, individuelle Verlustausgleichsmöglickeiten zu nutzen oder bei einem Gesellschafter anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben zu aktivieren.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 15a Abs 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der Firma … GmbH (GmbH) eine Veräußerung darstellt.

Die Klägerin war bis zum 26.09.2000 zu ½-Anteil als Komplementärin am Gesellschaftskapital der Firma H. KG (KG) beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 26.09.2000 zur UR-Nr. 223/2000 des Notars … schied die Klägerin als Komplementärin aus der KG aus und übernahm stattdessen in Höhe ihrer Gesellschaftseinlage von 10.000 DM eine Gesellschafterstellung als Kommanditistin (Anteil am Gesellschaftskapital 50 v. H.).