FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2004
1 K 2625/03
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 257

Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 2625/03

DRsp Nr. 2004/14020

Steuerliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten einer Bandscheibenmatratze als außergewöhnliche Belastung

Anschaffungskosten für Hilfsmittel im weiteren Sinne wie einer Bandscheibenmatratze und eines Lattoflex-Rahmens sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Zwangsläufigkeit der Anschaffung durch ein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung einer Bandscheibenmatratze und eines Rahmens dazu als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Der Kläger erlitt im Juni des Streitjahres 2001 einen Bandscheibenvorfall (vgl. Befund der Dres. B u.a. vom 19.06.2001, Bl. 34 Prozessakte), der zu zeitweiser Arbeitsunfähigkeit und einer sich bis 15.10.2001 erstreckenden stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führte (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen der behandelnden Ärzte auf Bl. 24-30 Prozessakte). Zum Zwecke der Bestimmung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Weiterführung der stufenweisen Wiedereingliederung erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen Rheinland-Pfalz (MDK) am 05.09.2001 ein Sozialmedizinisches Gutachten (Bl. 35-38 Prozessakte).