Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für die Anschaffung einer Bandscheibenmatratze und eines Rahmens dazu als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Der Kläger erlitt im Juni des Streitjahres 2001 einen Bandscheibenvorfall (vgl. Befund der Dres. B u.a. vom 19.06.2001, Bl. 34 Prozessakte), der zu zeitweiser Arbeitsunfähigkeit und einer sich bis 15.10.2001 erstreckenden stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führte (vgl. die entsprechenden Bescheinigungen der behandelnden Ärzte auf Bl. 24-30 Prozessakte). Zum Zwecke der Bestimmung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Weiterführung der stufenweisen Wiedereingliederung erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen Rheinland-Pfalz (MDK) am 05.09.2001 ein Sozialmedizinisches Gutachten (Bl. 35-38 Prozessakte).
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