BFH - Urteil vom 15.09.2011
VI R 22/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6331/06

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung als Berufspilot als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen VI R 22/09

DRsp Nr. 2011/18583

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Ausbildung als Berufspilot als Werbungskosten

NV: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Denn der Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs bleibt durch § 12 Nr. 5 EStG ebenso wie durch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unberührt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe