BFH - Urteil vom 21.04.2010
VI R 66/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 124/02

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung Sportmedizin; Steuermindernder Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 66/04

DRsp Nr. 2010/9277

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin"; Steuermindernder Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an sportmedizinischen Fortbildungslehrgängen

Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt (Änderung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1999) als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus in ... tätig. Vom 29. August bis zum 4. September 1999 nahm er am 16. Gießener Sportmedizin-Wochenkurs in Torbole am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannt.

Die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

1.