I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1999) als angestellter Unfallarzt in einem Krankenhaus in ... tätig. Vom 29. August bis zum 4. September 1999 nahm er am 16. Gießener Sportmedizin-Wochenkurs in Torbole am Gardasee teil, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen. Die Fortbildung wurde von der Ärztekammer für den Erwerb dieser Zusatzbezeichnung anerkannt.
Die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
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