FG Nürnberg - Urteil vom 27.01.2022
4 K 1105/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk (BHKW)

FG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 1105/20

DRsp Nr. 2022/6071

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk (BHKW)

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.09.2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.09.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2010 unter Ansatz zusätzlicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 583 € und unter Minderung der sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG um 964 € auf 4.324 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein (im Rahmen eines betrügerischen Anlagesystems) tatsächlich nie geliefertes Blockheizkraftwerk (BHKW) der Unternehmensgruppe X .

Der Kläger wurde im Streitjahr 2010 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.