FG Nürnberg - Urteil vom 17.09.2008
7 K 1848/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

FG Nürnberg, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 7 K 1848/07

DRsp Nr. 2009/24912

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht; es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten seit der Versetzung des Klägers zum 01.01.1996 an die Knappschafts-Klinik A in der Nähe des Beschäftigungsorts des Klägers in B . Im Hinblick auf die anstehende Pensionierung veräußerten sie im Jahr 2005 ihr Wohnhaus in B und errichteten auf dem erworbenen Grundstück in C , ..., ein Wohnhaus, das sie melderechtlich seit 28.12.2005 mit Hauptwohnsitz bewohnen. Während der Woche wohnte der Kläger in einer neu angemieteten Wohnung in B .