Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2013 11 K 2103/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Streitig ist, ob einem Lokomotiv-Rangierführer Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.
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