BFH - Beschluss vom 04.11.2009
VI B 43/09
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 852
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1196/08

Steuerliche Berücksichtigung von Mobilfunkanlagen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Nichtrealisierung von Mieteinnahmen als Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG

BFH, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen VI B 43/09

DRsp Nr. 2010/4629

Steuerliche Berücksichtigung von Mobilfunkanlagen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG); Nichtrealisierung von Mieteinnahmen als Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

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