FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.09.2017
1 K 1883/16
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1;

Steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen aufgrund eines abgeschlossenen Darlehensvertrags als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 1 K 1883/16

DRsp Nr. 2021/7454

Steuerliche Berücksichtigung von Schuldzinsen aufgrund eines abgeschlossenen Darlehensvertrags als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen

Ein Darlehensvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen als Darlehensnehmer und seiner 93-jährigen Mutter als Darlehensgeberin, bei dem die Rückzahlung des Darlehens erst nach 15 Jahren beginnen soll, ist als verschleierte Schenkung zu beurteilen und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige bei Vertragsschluss davon ausgegangen war, Alleinerbe oder zumindest Miterbe nach seiner Mutter zu werden

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Schuldzinsen aufgrund eines zwischen dem Kläger und seiner bei Vertragsschluss durch ihn vertretenen Mutter abgeschlossenen Darlehensvertrags steuerlich als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 15. März 2015 schloss der Kläger mit seiner am 27. Dezember 1921 geborenen - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses also 93 Jahre alten - Mutter, Frau I. W., einen "Darlehensvertrag" mit folgendem Inhalt:

"1. Vorbemerkung