FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2008
2 K 145/05
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 3c ; EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 669

Steuerliche Berücksichtigung von Stückzinsen als negative Einnahmen bei Wegfall der deutschen Steuerpflicht

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 145/05

DRsp Nr. 2008/5347

Steuerliche Berücksichtigung von Stückzinsen als negative Einnahmen bei Wegfall der deutschen Steuerpflicht

1. Stückzinsen, die zur Erzielung von Zinseinnahmen aufgewendet werden, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, sind nicht als negative Einnahmen bei der deutschen Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. 2. Das in § 11 Abs. 2 EStG verankerte Abflussprinzip setzt voraus, dass es sich dem Grunde nach um abziehbare Aufwendungen handelt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 3c ; EStG § 11 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 ; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Stückzinsen.

Die Kläger sind verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum 28. September 1998 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. In der am 05. Oktober 1999 beim Finanzamt (FA) eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 erklärten der Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KSO Zeile 21) ausländische Kapitalerträge in Höhe von 1.592.593 DM. Die Einkünfte wurden zunächst antragsgemäß in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ergangenen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 08. November 1999 berücksichtigt.