Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Stückzinsen.
Die Kläger sind verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum 28. September 1998 verlegten sie ihren Wohnsitz in die Schweiz. In der am 05. Oktober 1999 beim Finanzamt (FA) eingereichten Einkommensteuererklärung 1998 erklärten der Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage
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