FG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2005
7 K 5781/03 AO
Normen:
AO § 102 § 193 Abs. 1 ; AEAO (v. 24.9.1987) § 194 Nr. 4 Satz 2 ; BpO § 8 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1985
EFG 2006, 1216

Steuerliche Betriebsprüfung; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht; Verzicht auf Kontrollmitteilungen - Umfang der behördlichen Verschwiegenheitspflicht nach Außenprüfungen bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 5781/03 AO

DRsp Nr. 2006/22921

Steuerliche Betriebsprüfung; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht; Verzicht auf Kontrollmitteilungen - Umfang der behördlichen Verschwiegenheitspflicht nach Außenprüfungen bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe

1. Betriebsprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen können auch nach Aufhebung des im AO -Anwendungserlass und in der BpO geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei diesen Personen durchgeführt werden. 2. Die Finanzverwaltung ist in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungs-recht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen. 3. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, die Finanzbehörde im Vorfeld einer Prüfung zu einem generellen Verzicht auf Kontrollmitteilungen zu verpflichten.

Normenkette:

AO § 102 § 193 Abs. 1 ; AEAO (v. 24.9.1987) § 194 Nr. 4 Satz 2 ; BpO § 8 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: