Steuerliche Betriebsprüfung; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht; Verzicht auf Kontrollmitteilungen - Umfang der behördlichen Verschwiegenheitspflicht nach Außenprüfungen bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 7 K 5781/03 AO
DRsp Nr. 2006/22921
Steuerliche Betriebsprüfung; Verschwiegenheitspflicht; Auskunftsverweigerungsrecht; Verzicht auf Kontrollmitteilungen - Umfang der behördlichen Verschwiegenheitspflicht nach Außenprüfungen bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe
1. Betriebsprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen können auch nach Aufhebung des im AO -Anwendungserlass und in der BpO geregelten generellen Verzichts der Finanzverwaltung auf Kontrollmitteilungen bei diesen Personen durchgeführt werden.2. Die Finanzverwaltung ist in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungs-recht des § 102FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen.3. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch darauf, die Finanzbehörde im Vorfeld einer Prüfung zu einem generellen Verzicht auf Kontrollmitteilungen zu verpflichten.