Die Beteiligten streiten über die steuerliche Einordnung von Fahrtkosten.
Der Kläger ist als Musiker bei der Theater GmbH angestellt. Der Kläger ist für das Sinfonieorchester tätig, welches seinen Sitz in A hat. Dort finden neben Aufführungen auch sämtliche Proben statt. Die Theater GmbH hat ihren Sitz in B. Sie betreibt Theater in A, B und C.
Der Kläger wohnt in A. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 vom 23. Februar 2004 gab er als Werbungskosten bei seiner Tätigkeit für die Theater GmbH 210 Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte in A zu jeweils 7 Entfernungskilometern an. Daneben machte er Dienstreisen für 17 Fahrten mit dem eigenen Pkw nach B zu Aufführungen des Orchesters mit jeweils 70 gefahrenen km, 21 Fahrten mit dem eigenen Pkw nach C zu Aufführungen des Orchesters mit jeweils 130 gefahrenen km und 3 Fahrten mit dem eigenen Pkw zu Aufführungen des Orchesters in D mit jeweils gefahrenen 190 km geltend. Der Kläger wurde insoweit mit Bescheid vom 16. Juni 2004 erklärungsgemäß veranlagt. Dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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