BFH - Beschluss vom 29.02.2012
I B 88/11
Normen:
§ 41 Abs 2 AO; § 42 AO; § 93 AO; § 117 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO; § 119 Nr 2 FGO; § 119 Nr 6 FGO;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 96/10

Steuerliche Erheblichkeit des Auskunftersuchens des Finanzamts bei Bestehen von Zweifel an das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Steuertatbestandes

BFH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen I B 88/11

DRsp Nr. 2012/9383

Steuerliche Erheblichkeit des Auskunftersuchens des Finanzamts bei Bestehen von Zweifel an das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Steuertatbestandes

1. NV: Das FA ist bereits dann zu einem Auskunftsersuchen berechtigt, wenn es mit vertretbaren rechtlichen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sachverhalt steuerliche Auswirkungen haben kann. Ob seine materiell-rechtliche Auffassung zutreffend ist, ist ggf. in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerbescheide zu entscheiden. 2. NV: Die ordnungsgemäße Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO erfordert grundsätzlich, dass die Rechtsfrage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann; nicht ausreichend ist hingegen grundsätzlich eine Rechtsfrage, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft.

Normenkette:

§ 41 Abs 2 AO; § 42 AO; § 93 AO; § 117 AO; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO; § 119 Nr 2 FGO; § 119 Nr 6 FGO;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rechtmäßigkeit von drei Auskunftsersuchen und eines Schreibens an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) darum bat, ein Auskunftsersuchen an die britischen Finanzbehörden zu stellen.