FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 5 K 1348/09
DRsp Nr. 2012/17889
Steuerliche Erklärungspflichten eines Betreuers
1. Ein Betreuer hat die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind.2. Der Betreuer muss sich über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von ihm betreuten Person informieren, sich bei dem Finanzamt über den Stand der Veranlagungen erkundigen und sich ggf. die für eine Steuererklärung notwendigen Unterlagen beschaffen.3. Verletzt der Betreuer die ihm obliegenden steuerlichen Erklärungspflichten, kann der Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen, der dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.