FG Münster - Urteil vom 05.09.2019
8 K 2950/16 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStRE 2020, 131
NZG 2020, 80

Steuerliche Folgen aus einem im Streitjahr erfolgten Bondstripping und der nachfolgenden Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anleihemänteln an eine GmbH der Beteiligten; Einkünfte aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen; Fehlen der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht im Fall von Verlustzuweisungsgesellschaften

FG Münster, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 8 K 2950/16 E

DRsp Nr. 2019/15963

Steuerliche Folgen aus einem im Streitjahr erfolgten Bondstripping und der nachfolgenden Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anleihemänteln an eine GmbH der Beteiligten; Einkünfte aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen; Fehlen der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht im Fall von Verlustzuweisungsgesellschaften

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welche steuerlichen Folgen aus einem im Streitjahr 2013 erfolgten Bondstripping und der nachfolgenden Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anleihemänteln an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Alleingesellschafter der Kläger ist, zu ziehen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Jahr 2013 hohe Einkünfte aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen. Er wurde daraufhin von seinem "Family Office", das den Kläger in Fragen der Vermögensverwaltung beriet, auf die Kanzlei O aufmerksam gemacht, um sich über Möglichkeiten einer Minderung der zu erwartenden Steuerlast zu informieren. Ab Mitte des Jahres 2013 wurde der Kläger von dieser Kanzlei beraten.

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