I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer im März 1982 geborenen Tochter (T). Nach dem Abitur im Juli 2011 leistete T bis zum April 2012 einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim "X" in Südafrika ab. Die Tätigkeit wurde durch den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen gemeinnützigen Verein X-Deutschland e.V. vermittelt.
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