BFH - Beschluss vom 18.06.2014
III B 19/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit d;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1541
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2557/12

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines einen Freiwilligendienst leistenden Kindes

BFH, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen III B 19/14

DRsp Nr. 2014/12155

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines einen Freiwilligendienst leistenden Kindes

1. NV: Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungnorm erfüllt. 2. NV: Ein Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung.

Kinder können nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im Gesetz direkt umschriebenen Dienste handelt (BFH - III R 33/07 - 18.03.2009; BFH - III R 68/11 - 24.03.2012). Eine darüber hinausgehende Freistellung des Existenzminimums eines einen Freiwilligendienst leistenden Kindes von der Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit d;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter ihrer im März 1982 geborenen Tochter (T). Nach dem Abitur im Juli 2011 leistete T bis zum April 2012 einen Freiwilligendienst in einem Kinderheim "X" in Südafrika ab. Die Tätigkeit wurde durch den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen gemeinnützigen Verein X-Deutschland e.V. vermittelt.