BFH - Urteil vom 25.09.2008
III R 45/06
Normen:
EStG § 31; EStG § 32; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2; BGB § 1612b Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3165/01

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes; Halbteilungsgrundsatz als Grundprinzip des steuerlichen Familienleistungsausgleichs

BFH, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen III R 45/06

DRsp Nr. 2009/3465

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes; Halbteilungsgrundsatz als Grundprinzip des steuerlichen Familienleistungsausgleichs

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 32; EStG § 36 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 2; BGB § 1612b Abs. 1;

Gründe:

I.

Die minderjährige Tochter (T) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) lebte im Streitjahr 1999 bei ihrer Mutter, die vom Kläger geschieden ist. Das Kindergeld in Höhe von monatlich 250 DM wurde an die Mutter gezahlt. Ab April 1999 musste der Kläger keinen (Bar-)Unterhalt mehr für T leisten, da sie über monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 430 DM verfügte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1999 des Klägers keinen Kinderfreibetrag für T, da die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der T durch das Kindergeld bewirkt worden sei. Bei der Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1999 (EStG) --sog. Günstigerprüfung-- ging das FA von einem zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Kindergeldes für das gesamte Jahr von 1 500 DM aus.