BFH - Urteil vom 10.01.2019
V R 60/17
Normen:
AO § 52 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 24, § 56, § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 109
BB 2019, 2661
BB 2019, 533
BB 2019, 738
BFH/NV 2019, 309
BFHE 263, 290
BStBl II 2019, 301
DB 2019, 645
DStR 2019, 439
DStRE 2019, 399
DStZ 2019, 216
HFR 2019, 250
JZ 2019, 509
NJW 2019, 877
NVwZ 2019, 824
NZG 2019, 433
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 179/16

Steuerliche Gemeinnützigkeit von attac

BFH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen V R 60/17

DRsp Nr. 2019/2993

Steuerliche Gemeinnützigkeit von "attac"

1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke dient. 2. Bei der Förderung der Volksbildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. 3. Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. 4. Bei der Prüfung der Ausschließlichkeit der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweckverfolgung und der tatsächlichen Geschäftsführung nach §§ 56, 63 AO kann zwischen der Körperschaft als "Träger" eines "Netzwerks" und den Tätigkeiten des unter dem gleichen Namen auftretenden "Netzwerks" zu unterscheiden sein. Dabei sind alle Umstände einschließlich des Internetauftritts der Körperschaft zu berücksichtigen.