BFH - Beschluss vom 19.02.2010
II B 122/09
Normen:
HmbSpVStG § 1 Abs. 1; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; HmbSpVStG § 4 Abs. 1 S. 1, 2; RL 388/77/EWG Art. 33 Abs. 1; RL 112/2006/EG ; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1144
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 90/09

Steuerliche Gleichbehandlung von nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Bargeldbeträgen oder Gewinnen mit in das Spielgerät eingeworfenen Beträgen; Errechnung einer Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer durch Verminderung der Summe aus eingezahlten Geldbeträgen und angefallenen Gewinnen um ausgezahlte Geldbeträge; Abwälzung der Spielvergnügungssteuer auf die Spieler als mit dem Grundgesetz vereinbar; Verfassungsmäßigkeit des Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Vereinbarkeit des HmbSpVStG mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union

BFH, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen II B 122/09

DRsp Nr. 2010/7423

Steuerliche Gleichbehandlung von nicht vollständig zum Spielen verbrauchten Bargeldbeträgen oder Gewinnen mit in das Spielgerät eingeworfenen Beträgen; Errechnung einer Bemessungsgrundlage der Spielvergnügungssteuer durch Verminderung der Summe aus eingezahlten Geldbeträgen und angefallenen Gewinnen um ausgezahlte Geldbeträge; Abwälzung der Spielvergnügungssteuer auf die Spieler als mit dem Grundgesetz vereinbar; Verfassungsmäßigkeit des Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG); Vereinbarkeit des HmbSpVStG mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union

1. NV: An der Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Speilvergnügungsteuergesetzes bestehen bei summarischer Prüfung anhand der Aktenlage keine ernstlichen Zweifel. 2. NV: Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Spielvergnügungsteuer nach dem HmbSpVStG.