Der Kläger wendet sich gegen seine Haftungs-Inanspruchnahme für Verbindlichkeiten der A GmbH.
Der Kläger war seit dem 23. Februar 1998 alleiniger Geschäftsführer der A GmbH. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 29. April 1998. Dabei wurde auch eingetragen, dass Herr xxxxxx, der bisherige Geschäftsführer, nicht mehr Geschäftsführer sei. Die Betriebsaufgabe der A GmbH erfolgte nach der hierzu vorliegenden Gewerbe-Abmeldung am 28. Dezember 1999.
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