Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern die von ihrer Tochter N. erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften auch im Streitjahr 1999 zuzurechnen gewesen sind.
Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger sind Eltern von fünf Kindern. Ihre Kinder D., V., P. und D. waren im Streitjahr 1999 minderjährig, während ihre Tochter N. - geboren am ... 1979 - bereits volljährig war. Im Streitjahr 1999 erzielten der Kläger und die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und die im Streit befindlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zudem erzielte der Kläger die ebenfalls streitigen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
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