BFH - Urteil vom 16.04.2014
I R 2/12
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; AO § 42; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2a; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; KStG 2002 § 31 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 22/10

Steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen und sonstigen Bezügen aus Aktien bei Wertpapiererwerben im Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften

BFH, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen I R 2/12

DRsp Nr. 2014/14859

Steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen und sonstigen Bezügen aus Aktien bei Wertpapiererwerben im Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses nach § 39 Abs. 1 AO rechtlich oder --wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat-- nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile in diesem Sinne scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerb der Aktien mit dem (hier:) durch ein Kreditinstitut initiiertes und modellhaft aufgelegtes Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach welchem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach ihrem Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe (bis zum Rückverkauf) weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines sog. Total Return Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; AO § 42; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 2a; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1; KStG 2002 § 31 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

A.