Die Beteiligten streiten über den gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858; im Folgenden KStG) gesondert festzustellenden Bestand des steuerlichen Einlagenkontos gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG zum 31. Dezember 2001 und 2002.
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