FG Köln - Urteil vom 14.01.2010
13 K 3157/05
Normen:
KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 21;
Fundstellen:
EFG 2010, 1066

Steuerliches Einlagekonto bei Körperschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

FG Köln, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 13 K 3157/05

DRsp Nr. 2010/11610

Steuerliches Einlagekonto bei Körperschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Auf dem steuerlichen Einlagekonto von Körperschaften, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen können und die nach dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nach § 27 Abs. 7 KStG erstmals ein steuerliches Einlagekonto zu führen haben, sind nicht nur die nach dem Systemwechsel geleisteten Einlagen auszuweisen, sondern auch diejenigen, die vor dem Systemwechsel geleistet wurden und die noch im Vermögen der Körperschaft vorhanden sind.

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 21;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858; im Folgenden KStG) gesondert festzustellenden Bestand des steuerlichen Einlagenkontos gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG zum 31. Dezember 2001 und 2002.