FG München - Urteil vom 16.03.2010
6 K 241/07
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 10; IRG § 72; DBA ESP Art. 3 Abs. 1h; DBA ESP Art. 4 Abs. 1; DBA ESP Art. 4 Abs. 3; DBA ESP Art. 7 Abs. 1;

Steuerliches Verwertungsverbot im Inland aufgrund eines Spezialitätenvorbehalts Schweizer Behörden; Ort der Geschäftsleitung im Inland als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht einer spanischen Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 241/07

DRsp Nr. 2011/2621

Steuerliches Verwertungsverbot im Inland aufgrund eines "Spezialitätenvorbehalts" Schweizer Behörden; Ort der Geschäftsleitung im Inland als Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht einer spanischen Kapitalgesellschaft

1. Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einer deutschen Staatsanwaltschaft Beweismittel zur Verfügung, so sind gemäß § 72 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Entscheidend dafür, ob die von der Schweiz erlangten Beweismittel uneingeschränkt oder nur für bestimmte Zwecke im Inland ausgewertet werden dürfen, ist somit, ob bzw. für welche Zwecke die Schweiz eine Verwertung der Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen hat. Haben Schweizer Institutionen ein Verwertungsverbot verfügt (sogenannter "Spezialitätsvorbehalt"), so richtet sich die Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen Auflagen.